Allgemeine Geschäfts­bedingungen

 

1. Allgemeines

  • Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftrags­erteilung anerkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen.
  • Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen.
  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  • Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.

 

2. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt

  • Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertragspartner ist an sein Angebot höchstens einen Monat gebunden.
  • Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluß sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung als vereinbart.

 

3. Preise und Zahlungen

  • Die Preise verstehen sich als Waren-oder Dienstleistungswert ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger, nur aufgrund besonderer Vereinbarungen abzuschließender Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
    Die Zahlung hat in Euro frei ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage.
  • Verzugszinsen werden mit 5 %, bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Verzugszinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
  • Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
  • Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht darf ebenfalls nur bei unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ausgeübt werden.

 

4. Lieferung und Lieferverzug

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
  • Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  • Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
  • Der Vertragspartner kann uns 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.
  • Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
  • Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in dieser Bestimmung genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.

 

5. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht

  • Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir haben die Versendung der Ware übernommen. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner auch dann über, wenn dieser sich im Annahmeverzug befindet. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel – auch im Fall der Weiterveräußerung – zu prüfen und hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, längstens innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Kommt der Vertragspartner der vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, so gilt die Ware als vertragsgemäß.
  • Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.

 

6. Gewährleistung

  • Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, zwei Mal nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt.
  • Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen nach VII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
  • Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden des Vertragspartners, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

7. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

  • Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  • Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten, schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus.
  • In allen nicht von den Klauseln unter VII. 1. und VII. 2. erfassten Fällen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, gleich welcher Rechtsgrundlage, beschränken wir unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden.
  • Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.
  • Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. VII 1 – 5 gelten nicht, wenn es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und/oder um Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz handelt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Liefervertrag vor.
  • Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann zu verwahren.
  • Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
  • Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
  • Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
  • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit nach einer unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
  • Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
  • Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen
  • Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  • Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

 

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

  • Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) zugrunde.
  • Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Neu-Ulm.
  • Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: April 2014